Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Karl Bubenhofer AG (Gültig ab: 20.05.2026)

1. Grundlagen und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Karl Bubenhofer AG (nachfolgend „KABE“ genannt) werden mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich. Sie gelten ausdrücklich für sämtliche Lieferungen und Leistungen von KABE, soweit nicht in einem Angebot bzw. einer Offerte oder in einer von KABE ausgestellten Auftragsbestätigung ausdrücklich abweichende Vereinbarungen festgehalten sind. Diese AGB gelten auch ohne erneute ausdrückliche Bekanntgabe für sämtliche künftigen Rechtsgeschäfte zwischen KABE und dem Kunden. Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter sind ausdrücklich ausgeschlossen und haben nur dann Gültigkeit, wenn KABE sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Sie verpflichten KABE auch dann nicht, wenn KABE nicht nochmals bei Vertragsabschluss widerspricht. Abweichende Bedingungen und nachträgliche Änderungen sind nur wirksam, wenn KABE diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert. KABE ist mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden oder, falls keine solche erfolgt, spätestens mit der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung vertraglich gebunden. Eine Lohnfertigung im Sinne dieser AGB liegt dann vor, wenn KABE Ware des Kunden (oder von KABE im Auftrag des Kunden beschaffte Produkte) nach dessen Vorgaben bearbeitet und anschliessend an den Kunden oder von ihm benannte Dritte liefert.

2. Lieferungen und Leistungen

Erfolgt eine Auftragsbestätigung durch KABE oder bestehen von beiden Parteien (KABE und Kunde) unterzeichnete Vertragsunterlagen, so bestimmen diese vorrangig den Umfang und die Ausführung der Lieferungen und Leistungen. Im Übrigen gelten die vorliegenden AGB. Soweit in der Auftragsbestätigung oder in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen nichts anderes festgehalten ist, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Verwendung sämtlicher von KABE gelieferter Waren, zum Gebrauch überlassener Gegenstände und anderweitigen Leistungen („Liefergegenstände“), einschliesslich die Verwendung und Interpretation von KABE bereitgestellten Werten und Daten. Verpflichtungen aus Leistungen wie Beratung, Einführung, Montage oder Entwicklung entstehen für KABE nur dann, wenn diese Leistungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen zugesichert wurden. Der Leistungsumfang ist darin abschliessend geregelt; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Anwesenheit von KABE-Mitarbeitern auf einer Baustelle oder die Durchführung von Überwachungsaufträgen durch KABE begründen für den Kunden keinerlei zusätzliche Ansprüche.

3. Preise und Lieferbedingungen

KABE liefert sämtliche Liefergegenstände an den Kunden oder an von ihm benannte Dritte. Angegebene Liefertermine dienen ausschliesslich der Orientierung und gelten als unverbindlich, auch wenn sie in Offerten, Auftragsbestätigungen oder anderen Unterlagen genannt sind, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wurden. Feste Abladezeiten können nicht zugesichert werden und sind kostenpflichtig. Sonderfahrten werden separat verrechnet. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, EXW (Incoterms 2020) in Schweizer Franken (CHF) oder in der auf der Offerte bzw. Rechnung ausgewiesenen Währung (z. B. EUR) und exklusive Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Transportkosten sowie die VOC-Abgabe sind in der Regel nicht im Preis inbegriffen. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Für die Lieferungen gelten, vorbehältlich befristeter schriftlicher Angebote, die bei Auftragserfassung im System von KABE gültigen Preise. Preisänderungen aufgrund markanter Rohstoffpreiserhöhungen, staatlicher Verordnungen usw. bleiben jederzeit, insbesondere nach Auftragsbestätigung, vorbehalten. Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Verzugszinsen verrechnet. Als solche gelten diejenigen Zinsen, die für Handelskredite bezahlt werden müssten. Aufträge und Lieferungen unter 30 kg können – unter Einhaltung der Gefahrgutvorschriften – per Post oder Paketdienst erfolgen. Falls explizit kein Paketdienst (nur Post) gewünscht ist, muss der Kunde dies rechtzeitig KABE schriftlich mitteilen. Preise gelten grundsätzlich für das grösstmöglich angebotene Standardgebinde pro Einheit (Kilo, Liter, Stück, Tube, Karton oder Spritzflasche). Für Produkte mit einem VOC-Anteil von über 3 % wird - soweit gesetzlich vorgeschrieben (insbesondere in der Schweiz und in Liechtenstein) - eine staatliche Lenkungsabgabe von CHF 3.00/kg VOC separat ausgewiesen. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk Gossau, Arnegg, Spreitenbach oder einer von KABE bestimmten Verkaufsstelle (EXW, Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich eine Lieferung frachtfrei bzw. franko Domizil (CPT Bestimmungsort) vereinbart wurde. „Ab Werk“ (EXW) bedeutet, dass sämtliche Transportkosten, Risiken sowie sonstigen Abgaben auf den Käufer übergehen, sobald die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem (Firmen-)Gelände oder an einem benannten Ort bereitgestellt ist. „Frachtfrei“ bzw. „Franko Domizil“ (CPT Bestimmungsort) bedeutet, dass die Transportkosten vom Verkäufer getragen werden, das Transportrisiko jedoch spätestens mit dem Verlad auf den Käufer übergeht. Transportschäden sind dem Frachtführer sofort zu melden und zusätzlich KABE unverzüglich anzuzeigen. KABE übernimmt dafür keine Haftung. Darüber hinaus sind KABE alle Beanstandungen ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Bei Bestellungen unter CHF 500.– (ausgenommen Division Pulver; CHF 300.-) wird ein Zuschlag von CHF 25.– pro Sendung erhoben (ausgenommen spezielle Vereinbarungen). Ab CHF 500.– (exkl. Steuern) erfolgt die Lieferung frachtfrei bzw. franko Domizil (CPT Bestimmungsort). Ungeachtet der verwendeten Incoterms gehen insbesondere Risiko und Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung gemäss den vorliegenden AGB auf den Käufer über. Bei Sondertransporten (z. B. Eilsendungen) oder Lieferungen auf Zeit (bis 10:00 Uhr) gelten Zuschläge. Für schwer zugängliche Regionen (z. B. Berggebiete) wird ein Erschwerniszuschlag von mindestens CHF 150.– berechnet. Ein LSVA-/Logistik-/Treibstoffzuschlag wird wie folgt verrechnet: CHF 0.10/kg für Mengen unter 300 kg; CHF 0.06/kg für Mengen über 300 kg. Die Anpassung des LSVA-/Logistik-/Treibstoffzuschlag bleibt KABE jederzeit vorbehalten.

4. Lohnfertigung

An Waren, die im Rahmen einer Lohnfertigung eingesetzt werden, erwirbt KABE zu keinem Zeitpunkt Eigentum. Die Beschaffung solcher Waren durch KABE erfolgt im Auftrag des Kunden. Soweit möglich erfolgt die Beschaffung im Namen und auf Rechnung des Kunden. Vom Kunden an KABE gelieferte Waren für die Lohnfertigung bleiben im Eigentum des Kunden, bis ein Dritter diese zu Eigentum erwirbt. Geht bei KABE Ware für die Lohnfertigung unter oder wird diese beschädigt und trifft KABE daran nachweislich ein grobes Verschulden, so haftet KABE für den entsprechenden Schaden bis maximal 10 % des jeweiligen Vertragswertes.

5. Termine und Liefermengen

Die Fristen beginnen erst zu laufen, sobald alle erforderlichen Informationen und Unterlagen (z. B. Pläne, Vertragsunterlagen) vollständig bei KABE eingegangen sind und allfällige vom Kunden zu erbringende Vorleistungen ordnungsgemäss, d.h. insbesondere vollständig und fristgemäss erfüllt wurden. Auch vereinbarte Termine gelten nur dann, wenn diese Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind. Andernfalls werden neue Termine festgelegt. Eine Haftung für Nutzungsausfall oder sonstige Schäden infolge einer Verletzung der vereinbarten Termine oder Liefermengen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Bei Lieferungen mit fix vereinbartem Termin oder innerhalb eines Lieferzeitfensters können aufgrund von Verkehrsaufkommen, Staubelastung oder vergleichbaren Umständen zeitliche Abweichungen auftreten; eine bestimmte Liefergenauigkeit wird nicht zugesichert. Verspäteter Eingang von Rohmaterialien, Betriebsstörungen, Streiks sowie andere Fälle höherer Gewalt oder durch Zufall entstanden, befreien KABE für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht. Unter keinen Umständen ist der Kunde berechtigt, die Annullierung eines bereits in Ausführung befindlichen Auftrags zu verlangen.

6. Versand- und Transportkosten sowie Abholer

Der Versand und Transport erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart wurde – auf Gefahr des Kunden. Die Kosten richten sich nach der jeweils vereinbarten Lieferklausel (insbesondere EXW oder CPT). Zusätzlich wird ein Anteil für LSVA-Transportkosten verrechnet. Bei Lieferungen kleiner Mengen wird ein Unkostenbeitrag für Bereitstellung und Verpackung in Rechnung gestellt. Aufwendungen für erschwerte Zufahrten, Wartezeiten oder zusätzliche Leistungen werden – unabhängig von der Art der Rechnungsstellung – stets zusätzlich berechnet. Weitere Details zu Kostenbeiträgen und Zuschlägen sind jeweils denen im System von KABE gültigen Preise zu erfragen. Für Retoursendungen jeglicher Art gilt DAP Gossau (Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Transportkosten werden gemäss Abmachung verteilt; das Transportrisiko liegt in jedem Fall beim Absender. Der Frachtführer haftet gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach CMR, mit den dort vorgesehenen Haftungsbegrenzungen (derzeit 8,33 SZR/kg). Der Transport von Gefahrgut unterliegt den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften (insbesondere ADR, RID, IATA-DGR oder IMDG-Code).. Die Strukturen und Abläufe am Standort Gossau und Arnegg von KABE sind nicht vollständig auf die Bedienung von Abholern ausgerichtet.

7. Transportvorschriften (gilt ausschliesslich im Verhältnis zu Transporteuren)

Die Bestimmungen in diesem Kapitel (7.) gelten ausschliesslich für Transportunternehmen, welche von KABE mit Transportleistungen beauftragt werden. Der Transporteur übernimmt ab Übernahme der Ware am Abgangsort die volle und ausschliessliche Verantwortung sowie das Risiko für Verlust, Untergang, Beschädigung und jegliche sonstige Beeinträchtigung der Ware, unabhängig von Ursache und Verschulden, bis zur ordnungsgemässen Ablieferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort und der schriftlichen Empfangsbestätigung durch den Empfänger. Der Transporteur haftet vollumfänglich für sämtliche direkten und indirekten Schäden, Folgeschäden, Vermögensschäden, Betriebsunterbrechungen, Wertminderungen sowie zusätzliche Aufwände (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Ersatzbeschaffung, Notfalllogistik, Prüf- und Sortierkosten), die aus Verlust, Untergang, Beschädigung, verspäteter Lieferung, Falschlieferung, unvollständiger Lieferung oder Nichteinhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben während Transport, Umschlag, Zwischenlagerung oder sonstiger Beförderungsschritte entstehen. Die Haftung des Transporteurs ist weder der Höhe nach noch dem Grunde nach beschränkt; sämtliche gesetzliche oder vertragliche Haftungsbegrenzungen, Haftungsausschlüsse oder Einreden gelten als ausdrücklich wegbedungen, soweit rechtlich zulässig. Der Transporteur verzichtet auf das Recht, sich auf solche Beschränkungen zu berufen. Der Transporteur verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine angemessene Transportversicherung mit weltweiter Deckung abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, die genannte Risiken ohne Unterlimiten abdeckt. Auf Verlangen hat der Transporteur eine aktuelle Versicherungsbestätigung (Deckungsnachweis) sowie die einschlägigen Versicherungsbedingungen vorzulegen. Ansprüche aus Schadenfällen sind unverzüglich der Versicherung zu melden; allfällige Regressansprüche des Transporteurs gegen Dritte bleiben unberührt. Der Transporteur hat sicherzustellen, dass Ware fachgerecht verpackt, geladen, gesichert und unter Beachtung aller anwendbaren Vorschriften (einschliesslich Gefahrgut-, Zoll-, Exportkontroll-, Sicherheits- und Umweltvorschriften) befördert wird. Verstösse hiergegen begründen eine volle Haftung des Transporteurs. Der Transporteur trägt zudem das Risiko behördlicher Massnahmen (z.B. Beschlagnahme, Zurückweisung, Verzögerung, Bussgelder) und deren Folgen. Der Transporteur haftet für das Verhalten seiner Mitarbeitenden, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen und Frachtführer wie für eigenes Verhalten. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von KABE; der Transporteur bleibt in jedem Fall primär und solidarisch haftbar. Der Transporteur stellt KABE und dessen verbundene Unternehmen vollständig frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Kosten, Bussen, Gebühren und Auslagen (einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungskosten). Abweichende Bedingungen des Transporteurs, gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder internationale Übereinkommen finden keine Anwendung, es sei denn, KABE hat ihrer Anwendung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Im Fall eines Widerspruchs gehen die vorliegenden Bestimmungen vor. Diese Regelung gilt unabhängig von der vereinbarten Lieferklausel (inkl. Incoterms) für die Risiken und Pflichten des Transporteurs ab Übernahme der Ware; vereinbarte Incoterms regeln ausschliesslich das Verhältnis zwischen KABE und Kunde.

8. Gewährleistung

Alle ausserhalb von Einfluss und Kontrolle von KABE liegenden Ereignisse gelten als höhere Gewalt und befreien KABE von jeder Gewährleistung, Garantiehaftung, sonstiger Haftung und Lieferverpflichtung. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten gewährleistet die KABE die Einhaltung der technischen Eigenschaften gemäss den jeweils gültigen technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern bis zum aufgedruckten Verfalldatum. Bei Produkten ohne Verfalldatum beginnt die Gewährleistung zum Zeitpunkt der Lieferung. Beim Verkauf sowie bei der Gebrauchsüberlassung von KABE-Maschinen und KABE-Equipment garantiert KABE die in der Auftragsbestätigung oder in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen aufgeführten oder bestätigten Spezifikationen zum Zeitpunkt der Übernahme. Führt KABE Wartungs- oder Unterhaltsarbeiten aus, so wird deren Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten gewährleistet. Im Rahmen der Lohnfertigung gewährleistet KABE ausschliesslich die Bearbeitung der betreffenden Ware gemäss den schriftlichen Vorgaben des Kunden. Eine Überprüfung dieser Vorgaben durch KABE erfolgt nicht; die Verantwortung dafür liegt allein beim Kunden. Für die Anwendung und Verarbeitung von Produkten sind die detaillierten Hinweise in den technischen Merkblättern oder Sicherheitsdatenblättern oder auf den Gebinden verbindlich. Zudem ist die Beachtung der anerkannten Regeln der Baukunst und der üblichen Baupraxis zwingend. Die Produkte sind ausschliesslich für Kunden bestimmt, deren Mitarbeitende über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Besonders bei nicht vordosierten Produkten hängt die Qualität der Ausführung in erheblichem Masse von der Dosiergenauigkeit ab. Vorgeschriebene Mischverhältnisse dürfen nicht verändert werden und es muss eine Homogenisierung der einzelnen Komponenten vor der Dosierung und Mischung sichergestellt sein. Bei kritischen Anwendungen sind vom Kunden bzw. von der Bauleitung Vorversuche und regelmässige Zwischenkontrollen sicherzustellen. Da zahlreiche Faktoren die Materialverarbeitung und den Verbrauch beeinflussen können, sind die Bedarfsangaben von KABE unverbindlich. Änderungen von Produktformulierungen aufgrund neuer Forschungsergebnisse bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine Gewährleistungspflicht von KABE setzt voraus, dass Mängel oder fehlende Gebrauchstauglichkeit sowie Schäden nachweislich auf fehlerhaftes Material, fehlerhafte  Beratung oder Entwicklung zurückzuführen sind, dass der Kunde bestehende oder drohende Schäden KABE unverzüglich schriftlich meldet, die Liefergegenstände gemäss den von KABE bereitgestellten Produkt- und Anwendungsvorgaben gelagert und verwendet werden und nachweislich kein fehlerhaftes Verhalten des Kunden, Dritter oder externe Ursachen (z. B. höhere Gewalt, Einflüsse von Drittprodukten, mechanische Einwirkungen, Beschädigungen) vorliegen. Muster, sowohl Nass- als auch Trockenmuster, können gegenüber den Verkaufsprodukten in Struktur, Effekt, Glanz, Trocknungsverhalten und Verarbeitungsbedingungen leichte Differenzen aufweisen. Solche Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Getönte Materialien werden nach internen Farbtonvorgaben hergestellt. Der Farbton ist vor der Applikation vom Kunden zu prüfen. Geringe Farbtonabweichung, z.B. hervorgerufen durch Faktoren, auf die KABE keinen Einfluss hat, berechtigen nicht zur Mängelrüge. Farbton unbedingt vor der Verarbeitung prüfen, ob er dem bestellten Material entspricht. Ersatzansprüche aus Farbtonungenauigkeit oder Farbtonverwechslung nach der Verarbeitung können nicht anerkannt werden. Bei kundenspezifischen Produkten, insbesondere bei Farbton-Ausmischungen, MTOs (Make-to-Order), Spezifikationen und vergleichbaren Anfertigungen, ist KABE berechtigt, eine angemessene Über- oder Unterlieferung der bestellten Menge vorzunehmen. Massgeblich ist die effektiv gelieferte Menge, welche in Rechnung gestellt wird. Eine exakte Liefermenge wird nicht geschuldet. Im Farbbereich werden die Farbtöne so farbgenau wie möglich nach den vorliegenden Mustern hergestellt. Leichte, praxisbedingte Abweichungen können jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Jede weitere Gewährleistung ist wegbedungen, insbesondere:

  • für die Weiterverarbeitung des Materials und das daraus resultierende Arbeitsergebnis;
  • für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Kunden vorhandenen, von KABE jedoch nicht anerkannten oder von KABE als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware;
  • bei Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrundmaterial, das dem in der schriftlichen Bestätigung genannten Untergrundmaterial bloss ähnlich oder verwandt ist;
  • bei Verwendung des Materials für einen KABE nicht bekannten oder von KABE nicht voraussehbaren Verwendungszweck.

Bei Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, beschränkt sich die Gewährleistung von KABE auf den Umfang der vom jeweiligen Unterlieferanten übernommenen Gewährleistung. Die vorstehende Gewährleistung ist abschliessend und ersetzt jegliche anderweitigen Gewährleistungen, insbesondere stillschweigende Zusicherungen oder eine Eignung für bestimmte Verwendungszwecke. Für Waren, die im Rahmen einer Lohnfertigung bearbeitet werden, übernimmt KABE keine Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abhol- bzw. Versandbereitschaft oder – sofern vereinbart – ab Abnahme. Die Mängelrechte des Kunden bestehen nach Wahl von KABE in:

  • kostenloser Nachbesserung des Liefergegenstands,
  • spesenfreier Ersatzlieferung oder
  • angemessener Preisminderung.

Darüber hinausgehende oder von obiger abschliessender Aufzählung abweichende Mängelrechte sind ausgeschlossen

9. Mängel

Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Eine Gewährleistung durch KABE setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Liefergegenstände unmittelbar nach deren Übernahme sowie Leistungen während der Erbringung sorgfältig prüft oder durch Dritte prüfen lässt. Allfällige Mängel oder eine fehlende Gebrauchstauglichkeit sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich – per eingeschriebenem Brief – an die Karl Bubenhofer AG in Gossau zu melden. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten die Lieferungen (sowohl beim Verkauf als auch bei der Gebrauchsüberlassung) und Leistungen als vertragskonform und mängelfrei genehmigt. Sofort erkennbare Mängel, insbesondere Farbtondifferenzen oder Falschlieferungen, sind sofort nach Erhalt der Ware und in jedem Fall vor deren Verarbeitung oder Vermischung zu rügen.

10. Haftung und Schadensersatz

KABE haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten, der Lohnfertigung – soweit entsprechende Leistungen ausdrücklich vereinbart wurden – bei mangelhaften Leistungen in den Bereichen Beratung oder Entwicklung, Ausschreibungstexten sowie bei Überwachungsaufträgen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen. Die Haftung ist dabei auf den Vertragswert der gelieferten und beanstandeten Produkte oder der in Rechnung gestellten Leistungen begrenzt. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung – insbesondere für direkte oder indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt ebenso für Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder Hilfspersonen von KABE zurückzuführen sind, sowie für die persönliche vertragliche oder ausservertragliche Haftung dieser Personen. Bei gelieferten Produkten werden allfällige ab Werk eingestellte Sollwerte und Parameter nach freiem Ermessen festgelegt. Eine Haftung hierfür wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Kunden infolge Mängel der Kaufsache sind der Höhe nach auf den Kaufpreis des betroffenen Teils der Leistung beschränkt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen.

11. Warenretouren und Entsorgung

Produkte mit begrenzter Haltbarkeit, angebrochene Gebinde, zementhaltige Produkte, Zuschlagstoffe, Spezialprodukte, Sonderfarbtöne sowie Artikel, die nicht mehr im Sortiment enthalten sind, ebenso wie einzelne Bestandteile von Mehrkomponentenprodukten, können nicht retourniert werden. KABE nimmt Warenretouren nur nach vorheriger Mitteilung und ausschliesslich in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand franko Herstellerwerk entgegen. Der Wert der Retouren wird auf Basis des Nettowarenwertes abzüglich des Minderwertes berechnet. Eine Gutschrift erfolgt höchstens im Umfang von 80 % des Nettowarenwertes. KABE ist berechtigt, zusätzlich einen Kostenbetrag von bis zu CHF 100.– in Abzug zu bringen. Allfällige Transport- und Entsorgungskosten werden separat verrechnet.

 

Retournahme von Originalgebinden – teilweises Recycling (Sonderregelung):

Die Retournahme von nicht angebrochenen Originalgebinden und/oder nicht kundenspezifischen Produkte, erfolgt ausschliesslich nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von KABE und stellt eine freiwillige Dienstleistung dar. Ein Anspruch des Kunden auf Rücknahme besteht nicht. Aufgrund des erheblichen Aufwands (Kontrolle, Umfüllen, administrative Arbeiten etc.) kann KABE im Falle einer Zustimmung höchstens 80 % des ursprünglichen Warenwertes gutschreiben. Transport- und Entsorgungskosten trägt in jedem Fall der Kunde.

 

Entsorgung (von nicht verwertbaren Retouren):

Die Entsorgung von nicht mehr verwendbarem Material ist mit erheblichen Kosten für administrative Umtriebe, entsorgungsgerechte Bereitstellung und Anlieferung an die Annahmestelle sowie für die eigentliche Entsorgung verbunden. Im Sinne einer Dienstleistung erledigt KABE die Entsorgung und verrechnet dem Kunden die anfallenden Aufwendungen zum Selbstkostenpreis.

12. Rücknahme von Packmitteln

Paletten und Rahmen bleiben im Eigentum von KABE oder von KABE beauftrage Dritte und werden nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Bei Europaletten erfolgt der Tausch nur gegen neue oder gleichwertige Paletten der Klasse A oder B. Alle übrigen Packmittel gelten als Einwegverpackungen. Separate Abholungen erfolgen nicht. KABE ist jedoch nicht verpflichtet, darüber hinausgehende Verpackungen zurückzunehmen. Die Transportkosten trägt in jedem Fall der Kunde.

13. Normen und Vorschriften

Der Kunde ist verpflichtet, KABE die am Verwendungsort der Liefergegenstände geltenden Normen und Vorschriften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Für deren Einhaltung bleibt der Kunde jedoch allein verantwortlich.

14. Sanktionen, Gefahrstoffe, Nichtverbreitung, Exportkontrolle

Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf der Produkte sämtliche geltenden Sanktionen, Vorschriften zur Nichtverbreitung sowie Ein- und Ausfuhrbestimmungen und Regelungen zu Gefahrstoffen national sowie international einzuhalten. Er ist verantwortlich für die korrekte Ausfüllung der Zollerklärungen und dafür, dass alle erforderlichen Zollgenehmigungen vorliegen.

15. Beratung

Beratungen durch KABE erfolgen nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart werden in Form gegenseitiger schriftlicher Bestätigung und erfolgen nach bestem Wissen sowie aufgrund der vorhandenen Kenntnisse des Sachverhalts und Erfahrungen. Diese Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Kunden jedoch nicht von der Pflicht, eigene Prüfungen und Versuche durchzuführen.

16. Forderungsabtretung (Zession)

KABE ist berechtigt, Werklohnforderungen ohne Zustimmung des Kunden ganz oder teilweise abzutreten; mit der Abtretung gehen sämtliche Nebenrechte über. Eine Abtretung von Forderungen des Kunden gegen KABE an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, KABE erteilt vorgängig schriftlich Zustimmung.

17. Bauhandwerkerpfandrecht

KABE ist berechtigt, für ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für eigene Forderungen als auch für an KABE abgetretene Werklohnforderungen. Als Zessionarin ist KABE aktivlegitimiert, ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig oder definitiv im Grundbuch eintragen zu lassen und im Pfandverwertungsverfahren geltend zu machen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die wirksame Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die rechtzeitige und formgültige Abtretung der Forderung voraussetzt. KABE übernimmt keine Verantwortung für Nachteile, die dem Kunden aus verspäteten oder mangelhaften Abtretungserklärungen entstehen. Der Kunde hat KABE sämtliche für die Eintragung und Durchsetzung des Bauhandwerkerpfandrechts erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich bereitzustellen. Kosten der vorläufigen und definitiven Eintragung sowie der Pfandverwertung trägt der Kunde, soweit der Sicherungsfall durch dessen Zahlungsverzug ausgelöst wurde.

18. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag im Eigentum von KABE. KABE ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz/Sitz des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ermächtigt KABE, die Eintragung vorzunehmen, und verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Mitwirkungen (Unterschriften, Angaben, Unterlagen) unverzüglich zu erbringen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware weder verpfänden, sicherungsübereignen noch anderweitig belasten. Eine Weiterverarbeitung und Weiterveräusserung im ordentlichen Geschäftsgang ist zulässig. KABE ist berechtigt, die Weiterveräusserung im Einzelfall zu untersagen, sofern berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Im Falle der Weiterveräusserung tritt der Kunde seine aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen gegenüber Dritten im Voraus sicherungshalber an KABE ab. KABE nimmt diese Abtretung an. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten sorgfältig zu behandeln, angemessen zu versichern (insbesondere gegen Diebstahl, Feuer, Wasser) und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Von Zwangsvollstreckungs-, Betreibungs- oder Sicherungsmassnahmen Dritter betreffend die Ware hat der Kunde KABE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist KABE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen; weitere Ansprüche (Schadenersatz, Verzugszinsen, Kosten der Eintragung und der Rücknahme) bleiben vorbehalten. Geht die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter, wird beschädigt oder mit einer anderen Sache verbunden/vermengt, treten allfällige Ersatz- oder Versicherungsansprüche an die Stelle der Ware und gelten zugunsten KABE als sicherungshalber abgetreten. Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB; es gilt schweizerisches Recht.

19. Immaterialgüterrechte

Alle Immaterialgüterrechte – insbesondere Know-how –, welche KABE im Zusammenhang mit der Lohnfertigung erwirbt oder von Dritten übernimmt, verbleiben ausschliesslich im Eigentum von KABE.

20. Weiteres

Mit Abschluss des Vertrages bzw. Akzeptierung der vorliegenden AGB gilt zwischen KABE und dem Kunden als Einvernehmen im Sinne von Art. 10 ChemV, dass die Kennzeichnung der Stoffe und Zubereitungen in deutscher Sprache erfolgt. Soweit Lieferungen in Deutschland über die KABE Pulverlack Deutschland GmbH erfolgen, wird die Rücknahme gemäß § 15 VerpackG durch die KABE Pulverlack Deutschland GmbH auf Anfrage angeboten.

21. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht dem schweizerischen Recht. Das (nicht zwingende) Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980 sind ausgeschlossen.

22. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz von KABE. Erfüllungsort ist Gossau SG. KABE ist jedoch berechtigt, auch jedes für den Kunden zuständige ordentliche Gericht anzurufen.

Karl Bubenhofer AG

20.05.2026

Zusatzbestimmungen: Fassadendämmung (Karl Bubenhofer AG)

1. Geltungsbereich

Diese Zusatzbestimmungen gelten für alle Lieferungen im Bereich Fassadendämmung. Soweit diese Regelungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den Preislisten, der Offerten/Angebote oder den Produktdokumentationen der Karl Bubenhofer AG (nachfolgend „KABE“ genannt) abweichen oder ergänzen, gehen diese abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen im entsprechenden Umfang vor. Im Übrigen gelten die AGB von KABE vollumfänglich und unverändert fort.

2. Preise und Mehrwertsteuer

2.1.    Für alle Aufträge gelten die am Tag der Ablieferung gültigen Preise. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
2.2.    Sämtliche Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und ab Werk, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

3. Bemusterung

3.1.    Pro Baustelle werden bis zu vier Nassmuster (je 1 kg) oder vier Musterplatten (50x50 cm) kostenlos abgegeben.
3.2.    Jedes zusätzliche Muster wird mit CHF 40.00 pro Platte verrechnet.
3.3.    Musterplatten im Format 100x100 cm werden stets mit CHF 80.00 pro Stück in Rechnung gestellt.

4. Lieferbedingungen

4.1.    Lieferungen erfolgen grundsätzlich franko Baustelle bzw. Lager, sofern normale Zufahrtsmöglichkeiten zum Abladeplatz bestehen. Der Ablad ist Sache des .   Empfängers. Transportschäden und Vollständigkeit der Lieferung sind sofort bei Übernahme der Ware zu kontrollieren und auf dem Lieferschein zu vermerken
Erfolgt ein Selbstablad durch den Lieferanten, wird ein Zuschlag von CHF 250.00 erhoben.
4.2.    Schäden beim Entladen: Die Ware wird am vereinbarten Lieferort an der „Bordsteinkante“ abgeladen. Erteilt der Empfänger dem Chauffeur nach Anmeldung den Auftrag, die Ware an einen anderen Ort zu verbringen, so geschieht dies im ausschliesslichen Auftrag und auf Risiko des Empfängers. Dies gilt auch, wenn der Chauffeur die Verbringung selbständig vornimmt. Für Schäden, die hierbei entstehen, haften weder KABE noch der Frachtführer. Der Fahrer handelt in diesem Zusammenhang ausschliesslich als Hilfsperson des Empfängers.
4.3.    Lieferungen mit Kranlastwagen werden nach effektivem Aufwand verrechnet.
4.4.    Bestellungen von Lagerprodukten auf den nächsten Tag, die nach 14.00 Uhr eingehen, werden – sofern möglich – noch ausgeführt; hierfür wird ein Unkostenbeitrag von CHF 200.00 erhoben.
4.5.    Für franko Lieferungen ab gleichem Lager gilt ein Mindestnettowarenwert von CHF 2'000.00. Bei Unterschreitung wird ein Transportzuschlag von CHF 150.00 belastet.
4.6.    Der Nettowarenwert von objektbezogenen Lieferungen (Elemente, Deckschichten usw.) ist nicht kumulierbar, auch wenn diese gleichzeitig und zum gleichen Termin bestellt werden.
4.7.    Für Lieferungen ab Gossau (Deckschichten und Farben) bis drei Kessel wird ein Zuschlag von CHF 50.00 erhoben, bis zehn Kessel CHF 80.00.

5. Gewährleistung

 

5.1.    Allfällige Beanstandungen sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch vor deren Verwendung, schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
5.2.    Bei Transportschäden sind entsprechende Vorbehalte unmittelbar bei Ablieferung anzubringen. Bei Bahntransporten ist zusätzlich eine bahnamtliche Tatbestandesaufnahme einzuholen.

6. Rücknahme von Waren

6.1.    Warenrücknahmen bedürfen der vorgängigen Absprache mit KABE.
Für retournierte Waren wird ein Abzug von 35 % des Nettowarenwerts, mindestens jedoch CHF 120.00, als Bearbeitungskosten verrechnet.
Die Rücknahme erfolgt nur bei einwandfreiem, wiederverkäuflichem Zustand und in ganzen Verpackungseinheiten. Verlade- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Für retournierte Deckschichten gelten folgende Gutschriftssätze: Weiss- oder Lagerprodukte 50 %, Farbtöne 30 %.
6.2.    Wird bei zurückgenommener Ware festgestellt, dass sie nicht mehr verkaufsfähig ist, erfolgt keine Gutschrift. Der Entsorgungsaufwand wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
6.3.    Für Produkte, die speziell auf Bestellung hergestellt oder beschafft wurden, besteht eine Abnahmeverpflichtung für die gesamte vereinbarte Menge.

7. Silo-Platzbedarf und Haftung

7.1.    Der Käufer bestimmt den Standort des Silos und bereitet diesen auf eigene Kosten vor. Er stellt sämtliche Hilfsmittel für Auf- und Ablad zur Verfügung und sorgt für eine fachgerechte Platzierung.
Der Zufahrtsweg muss mindestens 3.5 m breit und ungehindert befahrbar sein. Der Standplatz muss mindestens 2.5 x 2.5 m gross, tragfähig, eben sowie frei von Oberleitungen sein.
Ein gefüllter Silo (18 m³) wiegt bis zu 35 Tonnen; der Untergrund ist daher dauerhaft auf Stabilität zu kontrollieren. Bei Zweifeln ist eine Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich.
7.2.    Die Anlieferung und Abholung des Silos erfolgen durch beauftragte Dritte (Transporteure). KABE übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für den Standort, den Betrieb sowie die Einhaltung sämtlicher anwendbaren Vorschriften (insbesondere von KABE, SUVA und Behörden).
Für daraus entstehende Schäden haftet ausschliesslich der Kunde, soweit gesetzlich zulässig.
7.3.    Für verlängerte Standzeiten wird eine Miete von CHF 100.00 pro Woche verrechnet.

8. Beratung

8.1    Hinweise, Vorschläge und Beispiele in Publikationen oder durch Mitarbeitende von KABE erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Sie ersetzen nicht die Eigenprüfung des Kunden und berücksichtigen in der Regel keine ausserordentlichen mechanischen oder chemischen Beanspruchungen. Sie entsprechen unseren heutigen Erkenntnissen und beziehen sich auf normale Fälle, wie sie in der Praxis häufig vorkommen.
8.2    Es liegt in der Verantwortung der Planer und Verarbeiter, sämtliche Einflüsse angemessen zu berücksichtigen, die Angaben von KABE sinngemäss anzuwenden und regelmässige Kontrollen vorzunehmen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1    Sofern nicht anders vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
9.2    Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5 % p.a. berechnet, mindestens jedoch in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes.

10. Weiteres

10.1.    Alle Angaben entsprechen bei Drucklegung dem Stand der Technik.
10.2.    Produkt, Material- und Preisänderungen jederzeit vorbehalten. Die Bindefrist der Offerten beträgt drei (3) Monate.

Karl Bubenhofer AG

20.05.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Contact us

We supply exclusively the trade. No private sale!

 

KARL BUBENHOFER AG
Hirschenstrasse 26
CH-9201 Gossau SG

+41 71 387 41 41 | info@kabe-farben.ch | kabe-farben.ch

Which section is your enquiry addressed to? *

* Mandatory field

close
contact